Kurzarbeit

Update zum Thema Kurzarbeit

Die US-Regierung hat am 7. August 2025 Einfuhrzölle von 39% auf zahlreiche Schweizer Exportgüter festgelegt. Der Bundesrat und das SECO haben in diesem Zusammenhang verschiedene Anpassungen und Klarstellungen zur Kurzarbeitsentschädigung (KAE) beschlossen. Wir geben Ihnen nachfolgend eine Übersicht über die wichtigsten Punkte:

 

Voranmeldung

Für die Beantragung der Kurzarbeit ist weiterhin eine Voranmeldung bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle erforderlich. Diese kann auch vorsorglich eingereicht werden, um bei Bedarf rasch reagieren zu können. Die Registrierung erfolgt elektronisch über den Job-Room des SECO. Weitere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link - eServices und Formulare

 

Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen 

Arbeitsausfälle, die direkt durch die neuen US-Zölle verursacht werden (z. B. Auftragsrückgänge, Produktionsdrosselungen), gelten grundsätzlich als ausserhalb des normalen Betriebsrisikos. Damit sind sie anrechenbar für KAE, sofern eine entsprechende Voranmeldung bei der kantonalen Amtsstelle erfolgt. Die Voranmeldung auf Kurzarbeit muss nach wie vor ausreichend begründbar sein. Das Unternehmen hat detailliert aufzuzeigen, wie sich die US-Zölle auf die Auftragslage auswirken und weshalb ein Arbeitsausfall nicht vermeidbar ist. Die Anspruchsprüfung erfolgt jeweils einzelfallbezogen durch die zuständige kantonale Amtsstelle.

 

Bezugsdauer

Regulär beträgt die Bezugsdauer 12 Monate pro Rahmenfrist. Um die Planungssicherheit der Betriebe zu erhöhen, hat der Bundesrat am 14. Mai 2025 beschlossen, die Höchstbezugsdauer von KAE erneut bis Ende Juli 2026 von 12 auf 18 Monate zu verlängern. Die Verordnungsänderung trat am 1. August 2025 in Kraft. 

 

Abrechnung

Um den Entschädigungsanspruch geltend zu machen, sind Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung via eService oder Formular (unterzeichnet per Post oder E-Mail) innert drei Monaten nach Beendigung jeder Abrechnungsperiode der gewählten ALK zu übermitteln. Bei verspäteter Einreichung erlischt der Leistungsanspruch. Siehe nachfolgenden Link für eServices und Formulare

 

Handlungsempfehlungen

Sofern Ihre Unternehmung von den neuen Zöllen der US-Regierung betroffen ist, empfehlen wir Ihnen das folgende Vorgehen:

  • Überprüfung und Quantifizierung der möglichen Auswirkungen auf das Unternehmen und dessen Absatz- und Liquiditätslage
  • Frühzeitige Voranmeldung einreichen (auch präventiv) 
  • Strategische Optionen evaluieren: Diversifikation der Absatzmärkte, Anpassung der Lieferketten und Kostenstrukturen
  • Einhaltung der notwendigen Fristen für Anträge und Abrechnungen 

 

Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden und stehen Ihnen bei Fragen zur Kurzarbeit gerne zur Verfügung.

 

Quelle: 

https://www.arbeitgeberbasel.ch/dienstleistungen/recht/themen-artikel/us-zoelle-kurzarbeit/

https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicherungsleistungen/kurzarbeitsentschaedigung/kae-us-zoelle.html

Autor

Stefan Todorovic

S.t.e.f.a.n. .T.o.d.o.r.o.v.i.c

Prokurist
dipl. Wirtschaftsprüfer
BSc in Betriebsökonomie
zugelassener Revisionsexperte