Teilrevision Mehrwertsteuergesetz und Mehrwertsteuerverordnung

Die im Juni 2023 von den eidgenössischen Räten verabschiedete Teilrevision des Mehrwertsteuergesetztes tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die durch den Bundesrat teilweise überarbeitete Mehrwertsteuerverordnung in Kraft. Mit den Änderungen gehen zahlreiche Praxisanpassungen einher.

Die Besteuerung von Versandhandelsplattformen stellt den Kern dieser Teilrevision dar. Im Zuge der Revision hat der Gesetzgeber jedoch weitere Änderungen beschlossen, die sich möglicherweise auf Ihr Unternehmen auswirken können. 
 

Jährliche Mehrwertsteuer Abrechnung

Neu steht Unternehmen mit einem Jahresumsatz von maximal CHF 5.005 Mio. die Möglichkeit offen, die Mehrwertsteuer jährlich abzurechnen. Diese Möglichkeit gilt für alle Abrechnungsmethoden. Um von der jährlichen Abrechnung profitieren zu können, müssen die bisherigen und künftigen MWST-Abrechnungen fristgerecht eingereicht und vollumfänglich bezahlt worden sein respektive werden. 

Der Wechsel ist jeweils auf den Beginn der Steuerperiode möglich und muss während mindestens einer ganzen Steuerperiode beibehalten werden. Wünschen Sie beispielsweise für das Geschäftsjahr 2025 eine jährliche Abrechnung, muss dies bis Ende Februar 2025 beantragt werden. Unternehmungen, welche von der jährlichen zur monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Abrechnung wechseln, können frühestens nach drei Steuerperioden wieder zur jährlichen Abrechnung zurückwechseln. Die ESTV entzieht einer steuerpflichtigen Person die Genehmigung für die jährliche Abrechnung unter anderem, wenn die festgelegte Umsatzgrenze in drei aufeinander folgenden Steuerperioden überschritten wird. Der Entzug erfolgt auf den Beginn der nächsten Steuerperiode.

Bitte beachten Sie, dass die Abrechnungsmethode keinen Einfluss auf die viertel- oder halbjährlichen Vorauszahlungen hat, welche unverändert geschuldet sind. Diese provisorischen Steuerbezüge werden von der ESTV festgelegt und in Rechnung gestellt. Höhere oder tiefere Steuerbezüge können beantragt werden. Die Grundlage bildet die letzte Steuerperiode. Bei neuen Steuerpflichtigen sind die in der ersten Periode erwarteten Steuerforderungen massgebend. Wenn die Raten nach Ablauf der Fristen nicht oder nicht vollständig beglichen werden, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Bei der effektiven und der Pauschalsteuersatzmethode sind demnach drei Raten und bei der Saldosteuersatzmethode eine Rate zu bezahlen. Die Fälligkeiten der Raten bei der effektiven und bei der Pauschalsteuersatzmethode sind der 30. Mai, der 30. August sowie der 30. November. Bei der Saldosteuersatzmethode ist die Fälligkeit der 30. August. Bei verspäteter Zahlung ist sowohl auf den Raten als auch auf der jährlichen Abrechnung ein Verzugszins geschuldet.

Die unterjährigen Mehrwertsteuerabrechnungen bieten den Unternehmungen respektive den für die Finanzbuchhaltung zuständigen Personen jeweils Gelegenheit von Kontrollen. Beantragt eine steuerpflichtige Person die jährliche Mehrwertsteuerabrechnung, sollten regelmässige Kontrollen dennoch vorgenommen werden. Ob dann die unterjährige Mehrwertsteuer Abrechnung tatsächlich einen erheblichen Mehraufwand für das betroffene Unternehmen bedeutet, darf in Frage gestellt werden.

Wir empfehlen daher vor der Beantragung der jährlichen Mehrwertsteuerabrechnung den Nutzen von unterjährigen Kontrollen bei den Überlegungen in Bezug auf einen Deklarationswechsel miteinzubeziehen.
 

Monatliche Mehrwertsteuer Abrechnung

Resultieren bei Unternehmungen, wie beispielsweise exportorientierten Gesellschaften, regelmässige Vorsteuerüberschüsse, haben diese Unternehmen die Möglichkeit, die MWST monatlich abzurechnen. Diese Abrechnungsmethode muss ebenfalls beantragt werden. Bei der Möglichkeit der monatlichen Abrechnung handelt es sich aber nicht um eine Neuerung, sondern um eine bestehende Regelung.
 

Onlinepflicht

Ab Anfang 2025 müssen alle MWST-pflichtigen Unternehmen die MWST online abrechnen. Das Abrechnungsformular kann nicht mehr auf Papier bestellt werden. Auch der Antrag für die jährliche Abrechnung kann ab Januar 2025 im ePortal der ESTV eingereicht werden.
 

Saldosteuersätze

Die Regelungen rund um die Saldosteuersätze haben zahlreiche Anpassungen erfahren:

  • Saldosteuersätzen
  • 10 % Regel und Streichung 50 % Regel
  • Nutzungsänderungen
  • Wegfall besonderer Verfahren

Eine der vorgesehenen Änderungen umfasst die Anpassung diverser Saldosteuersätze als Folge der periodischen Überprüfung durch die ESTV. 

Neu können mehr als zwei Saldosteuersätze angewendet werden. Die 10 % Regel bleibt bestehen. Die 50 % Regel für Mischbranchen fällt weg. Das bedeutet, dass ein neuer Saldosteuersatz dann anzuwenden ist, wenn der Umsatzanteil einer Tätigkeit mehr als 10 % des steuerbaren Gesamtumsatzes beträgt. Tätigkeiten, die einen zusätzlichen Saldosteuersatz bedürfen, können direkt in der MWST-Abrechnung beantragt und deklariert werden. Die Prüfung und Bewilligung durch die ESTV erfolgt im Nachgang. 

Bisher hatte der Wechsel von der effektiven zur Saldosteuersatzmethode und umgekehrt keine steuerlichen Korrekturen auf Warenlagern und dem Anlagevermögen zur Folge. Neu führt der Wechsel von Abrechnungsmethoden zu Nutzungsänderungen mit Vorsteuerkorrekturen oder nachträglichem Vorsteuerabzug auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen. 

Die Sonderreglungen betreffend Export von Gegenständen (Formular 1050), Abrechnung der fiktiven Vorsteuer (Formular 1055) und Margenbesteuerung (Formular 1056) werden gestrichen.

Wir empfehlen Ihnen zu prüfen, ob Ihre Unternehmung allenfalls von den Anpassungen betroffen ist. Generell empfehlen wir exportorientierten KMU, auf die Anwendung der Saldosteuersatzmethode zu verzichten und stattdessen die effektive Abrechnungsmethode anzuwenden.
 

Falls Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme. 

 

Quellen:

  • www.estv.admin.ch – Änderungen MWST ab 1.1.2025
  • MWSTG und MWSTV in Kraft ab 1. Januar 2025
  • RevMWSTG – jährliche Abrechnung von Graffenried vom 7. Oktober 2024
  • Steuertipp Nr. 38 BDO vom 19. September 2024

Autor

Portrait Michael Ruegger 7536 Kopie 1

M.i.c.h.a.e.l. .R.ü.e.g.g.e.r

Partner
dipl. Steuerexperte
dipl. Wirtschaftsprüfer
dipl. Betriebsökonom FH
zugelassener Revisionsexperte