Sozialversicherungen
AHV/IV: Die Minimalrente steigt um 35 Franken, die Maximalrente steigt um 70 Franken
Die Renten werden per 01.01.2025 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Die Minimalrente der AHV/IV beträgt neu CHF 1'260; die Maximalrente CHF 2'520 und die Maximalrente für Ehepaare CHF 3'780.
Entsprechend erhöhen sich die Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge, beispielsweise steigt der Koordinationsabzug auf CHF 26'460 und die Eintrittsschwelle wird auf CHF 22'680 angehoben.
AHV/IV/EO: Geringfügiger Lohn erhöht sich auf CHF 2’500
Sofern der Jahreslohn eines Arbeitnehmenden CHF 2'500 nicht übersteigt und der Arbeitnehmende keine Beitragsentrichtung verlangt, müssen keine Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV abgerechnet werden. Von dieser Regel ausgenommen sind Angestellte in Privathaushalten oder Personen, die im Kulturbereich tätig sind.
Erhöhung Referenzalter der Frauen: Ab Jahrgang 1961
Mit Inkraftsetzung der Reform AHV21 erhöht sich das Referenzalter (bisher: Rentenalter) der Frauen schrittweise. Die erste Erhöhung betrifft Frauen mit Jahrgang 1961. Diese werden mit 64 Jahren und drei Monaten ordentlich pensioniert.
Säule 3a: Erhöhung maximal erlaubte Steuerabzüge
Ab 01.01.2025 beträgt der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) CHF 7'258 für Personen, die bereits eine 2. Säule haben. Für Personen ohne 2. Säule ist eine maximale Einzahlung von CHF 36'288 steuerlich abzugsfähig.
Familienzulagen: Erhöhung Mindestansätze auf CHF 215 / CHF 268
Ab 01.01.2025 betragen die Mindestansätze für Kinderzulagen CHF 215 und für die Ausbildungszulage CHF 268 pro Monat. Die Kantone dürfen freiwillig höhere Zulagen ausbezahlen. Aktuell werden in den Kantonen ZH, GL, SO, BL, AG, TG und TI die Mindestansätze ausbezahlt.
Autor

A.d.r.i.a.n. .S.c.h.a.l.l.e.r
MSc in Business and Economics
zugelassener Revisionsexperte
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