Neuerungen zur Kurzarbeit
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 20. Mai 2020 beschlossen, schrittweise aus den COVID-Massnahmen der Arbeitslosenversicherung auszusteigen. Für die Kurzarbeit gibt es folgende Änderungen:
- Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie die mitarbeitenden Ehegatten haben ab 1. Juni 2020 keinen Anspruch mehr auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE). D.h. die Pauschale von Fr. 4’150.- wird aufgehoben.
- Per 1. Juni 2020 erlischt der Anspruch auf KAE für Lernende.
- Der Corona-Erwerbsersatz für Selbständigerwerbende, die direkt oder indirekt von den Betriebsschliessungen aufgrund des Coronavirus betroffen waren, wird bis maximal zum 16. Mai 2020 ausgerichtet.
- Selbständigerwerbende, die ihren Betrieb weiterhin geschlossen halten müssen (da z.B. kein Schutzkonzept vorgelegt werden kann) müssen einen schriftlichen Antrag für die Verlängerung der Entschädigung bei der Ausgleichskasse einreichen.
- Für neue Anmeldungen bei der Kurzarbeit gilt ab dem 1. Juni 2020 wieder eine Voranmeldefrist von 10 Tagen. Auf bereits laufende Anmelde- und Abrechnungsverfahren hat dies keine Auswirkungen. Erst bei einem allfälligen Verlängerungsgesuch muss diese Frist beachtet werden.
Wir stehen im laufenden Kontakt mit den kantonalen Stellen. Diese sind weiterhin mit Hochdruck daran, bereits eingereichte Abrechnungsformulare zu bearbeiten und die Entschädigungen auszuzahlen.
Bei Fragen rund um das Thema Kurzarbeit dürfen Sie uns weiterhin gerne kontaktieren.
Autor

N.a.b.i.l.a. .D.e.t.t.w.i.l.e.r.-.G.y.s.i.n
Prokuristin
dipl. Treuhandexpertin
BSc in Betriebsökonomie
zugelassene Revisorin
BSc in Betriebsökonomie
zugelassene Revisorin
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