Update zum Thema Kurzarbeit – Juli 2021
Der Bundesrat hat am 23. Juni 2021 wiederum Massnahmen im Zusammenhang mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) beschlossen. Wir geben Ihnen untenstehend eine Übersicht über die Anpassungen:
Bewilligungsdauer
Die Höchstdauer für den Bezug von KAE wurde auf 24 Monate erhöht. Diese Regelung gilt bis zum 28. Februar 2022.
Verlängerung vereinfachtes Verfahren und erweiterte Anspruchsberechtigung
Das summarische und vereinfachte Verfahren für die Abrechnung der KAE wurde bis zum 30. September 2021 verlängert. Zudem sind bis zu diesem Zeitpunkt auch Lernende, Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Arbeitnehmende auf Abruf weiterhin für den Bezug von KAE anspruchsberechtigt. Überstunden sind nach wie vor nicht zu berücksichtigen.
Wiedereinführung Karenzfrist und Einholung Unterschriften
Ab dem 1. Juli 2021 wird die Karenzfrist von 1 Tag wieder eingeführt. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber pro Monat die Lohnkosten für einen Tag im Umfang der KAE selbst zu tragen hat. Zusätzlich muss das Formular „Rapport wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden“ monatlich ausgefüllt werden. Die Arbeitnehmenden bestätigen damit ihre Ausfallstunden und dass sie weiterhin mit der Kurzarbeit einverstanden sind.
Voranmeldefrist weiterhin aufgehoben
Die Voranmeldefrist ist nach wie vor ausser Kraft gesetzt. Sobald eine Bewilligung ausläuft, muss – trotz Aufhebung der Frist – eine neue Voranmeldung vorgenommen werden. Diese muss somit spätestens am Tag des Beginns der Kurzarbeit bei der KAST eintreffen.
Das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit wird voraussichtlich bis Ende August beibehalten. Voranmeldungen, bei denen die Bewilligung am 1. September 2021 oder später beginnen soll, müssen wieder per ordentlichem Verfahren eingereicht werden. Wir werden Sie zu gegebener Zeit noch im Detail darüber informieren.
Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden und sind bei Fragen gerne für Sie da.
Autor

J.o.s.i.a. .R.ö.h.m
BSc in Betriebsökonomie
zugelassener Revisionsexperte
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