Steuern – Ausblick

Steuergesetzrevision im Kanton Basel-Landschaft ab 1. Januar 2016.

aus TRETOR Newsletter Ausgabe Juni 1/2015

Der Regierungsrat Basel-Landschaft hat im Dezember 2014 den Entwurf zur Änderung des Steuergesetzes dem Landrat unterbreitet. Am 26. März 2015 ist diese Vorlage durch den Landrat genehmigt worden. Die Revision bringt folgende, nennenswerte Neuerungen mit Wirkung ab dem Jahr 2016 mit sich.

Wohneigentum: Anpassung der Eigenmietwerte und Senkung des Pauschalabzuges

Eigenmietwerte müssen gemäss Gesetzgebung 60% des Marktmietwerts betragen. Nach Überprüfung der derzeitig festgelegten Mietwerte im Kanton Basel-Landschaft hat sich ergeben, dass eine leichte Anpassung der Berechnungsparameter notwendig ist. Diese Anpassung hat eine Senkung der Eigenmietwerte für Einfamilienhäuser und gleichzeitig eine leichte Erhöhung bei Stockwerkeigentum zur Folge. Im Zuge dieser Anpassung sollen die kritisch hohen Pauschalabbzüge für Liegenschaftsunterhalt den Ansätzen der direkten Bundessteuer (DBST) angeglichen werden.

Diese Anpassung hat eine Senkung der Eigenmietwerte für Einfamilienhäuser und gleichzeitig eine leichte Erhöhung bei Stockwerkeigentum zur Folge.

Entsprechend soll der Pauschalabzug im Kanton Basel-Landschaft auf 12% bzw. 24% (zurzeit 25% bzw. 30%) gesenkt werden.

Neuer Abzug für Aus- und Weiterbildung

Das Steuerharmonisierungsgesetz sieht vor, dass Kantone – gleich dem Bund – der neuen steuerlichen Behandlung von Aus- und Weiterbildungskosten nachkommen. Neu sollen unter gewissen Voraussetzungen auch berufliche Ausbildungskosten abzugsfähig sein, nicht nur berufsbedingte Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Das neue Steuergesetz sieht somit vor, dass künftig Ausbildungskosten nach Abschluss der

Neu sollen unter gewissen Voraussetzungen auch berufliche Ausbildungskosten abzugsfähig sein, nicht nur berufsbedingte Weiterbildungs- und Umschulungskosten.

Sekundarschule II (Berufslehre, Fachmittelschule, Gymnasium/Maturität) bzw. nach dem 20. Lebensjahr vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig sind. Der Betrag wird auf CHF 12’000 begrenzt.

Vereinfachungen

Weitere Vereinfachungen im Steuergesetz Basel-Landschaft sind zwar wünschenswert und Inhalt des im Jahr 2011 in der Kantonsverfassung festgehaltenen Vereinfachungsauftrages – jedoch lassen finanzielle Grenzen wenig Spielraum. Zudem gibt das Steuerharmonisierungsgesetz einen definierten Rahmen vor. Es handelt sich somit bei den weiteren Änderungen primär um Angleichungen an die DBST. Damit soll insbesondere das Ausfüllen der Steuererklärung sowie die Steuerveranlagung vereinfacht werden.

Autor

Martin Dettwiler
Mitglied der Geschäftsleitung, Mitglied des Verwaltungsrates, Partner
dipl. Steuerexperte
dipl. Betriebsökonom FH
zugelassener Revisionsexperte
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