aus TRETOR Newsletter Ausgabe Juni 1/2015
Direktabschreibungen bis CHF 5’000 möglich ab 1. Juli 2014
Für laufend zu ersetzende, schnell abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter wie Mobiliar, Maschinen, Apparate sowie Hardware und Software sieht der Kanton BaselLandschaft eine gesetzliche Wertobergrenze für Direktabschreibungen vor. Demzufolge können Anschaffungen bis zu einem Wert von CHF 5’000 aktiviert und sogleich vollständig abgeschrieben oder direkt dem Aufwand belastet werden. Die Steuerverwaltung Basel-Landschaft hat das Merkblatt «Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe», gültig für Geschäftsabschlüsse nach dem 1. Juli 2014, entsprechend angepasst und im Internet veröffentlicht.
Verzugszinsen von 6% für die Staatssteuer ab 1. Januar 2015
Bei verspäteter Zahlung der provisorischen Steuerrechnungen erfolgt bei der Staatssteuer eine erhöhte Zinsbelastung pro rata von 6%, der Bund belastet einen Verzugszins von 3%. Es lohnt sich somit, die provisorisch in Rechnung gestellten Steuerbeträge fristgerecht zu begleichen. Die provisorische Rechnung erfolgt aufgrund der im Vorjahr veranlagten Steuerschuld. Infolge veränderter Lebenssituationen ist allenfalls eine vorgängige Steuerberechnung sinnvoll – wir unterstützen Sie gerne.
Rückstellung für Grossreparaturen bei Liegenschaften ab 1. Januar 2015
Die Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft führt ab diesem Jahr eine Praxisänderung ein. Diese ermöglicht die Bildung einer pauschalen Rückstellung für Grossreparaturen bei Liegenschaften des Geschäftsvermö gens ohne besonderen Nachweis. Der Rückstellungsbetrag ist pro Jahr auf maximal 1% der am Ende des Geschäftsjahres gültigen Gebäudeversicherungssumme zu beschränken. Der Gesamtbetrag der Rückstellung darf ausserdem die Obergrenze von 15% des Versicherungswertes nicht übersteigen. Als Grossreparaturen gelten gemäss der Steuerverwaltung Basel-Landschaft umfassende Erneuerungsarbeiten wie z.B. Fassadenrenovationen oder der Ersatz von Heizungs- oder Liftanlagen.