aus Standpunkt 06/2012
Die Grundstückgewinnsteuer als meist verbreitete Spezialsteuer findet im Kanton Basel-Landschaft sowohl für natürliche als auch für juristische Personen Anwendung. Bei der sogenannten Objektsteuer werden Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken und Liegenschaften gesondert und ohne Berücksichtigung des übrigen Einkommens bzw. Unternehmenserfolges besteuert.
Steuerbarer Grundstückgewinn
Bemessungsgrundlage sind der Veräusserungserlös und der Anlagewert, bestehend aus dem Erwerbspreis zuzüglich der wertvermehrenden Aufwendungen. Die Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und dem Anlagewert ergibt den separat steuerbaren Grundstückgewinn; wiedereingebrachte Abschreibungen auf Geschäftsliegenschaften unterliegen der ordentlichen Einkommens- bzw. Ertragssteuer.
Die Änderungen im Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft im Zuge der Unternehmenssteuerreform hatten das Ziel, den Wirtschaftsstandort Baselbiet aus steuerlicher Sicht attraktiver zu machen; insbesondere wurde in besonderen Fällen eine Gesetzeserleichterung für Grundstückgewinne auf zum Geschäftsvermögen gehörenden Grundstücken und Liegenschaften erzielt.
Zahlenbeispiel
Seit 1. Januar 2008 darf ein erlittener Betriebsverlust von einem allfällig steuerbaren Grundstückgewinn im gleichen Geschäftsjahr abgezogen werden. Mit einem Zahlenbeispiel
soll der Sachverhalt verdeutlicht werden: Die Unternehmung X AG hat infolge Umstrukturierungsmassnahmen im Geschäftsjahr 2011 eine Betriebsliegenschaft zum Preis von 1 Million Franken verkauft. Der Buchwert der Liegenschaft lag bei 500 000 Franken, nachdem während der Besitzdauer 300 000 Franken steuerlich zulässige Abschreibungen vorgenommen wurden.
Gemäss obigen Ausführungen unterliegen die genannten, wiedereingebrachten Abschreibungen der ordentlichen Ertragssteuer. Der Anlagewert der Liegenschaft liegt somit bei 800000 Franken. Die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anlagewert, also 200 000 Franken, unterliegen ge- sondert vom Unternehmenserfolg der Grundstückgewinnsteuer. Umstrukturierungsmassnahmen entfalten vielfach im entsprechenden Jahr noch nicht ihre volle Wirkung. Im vorliegenden Beispiel erleidet die Unternehmung im Jahr 2011 einen Betriebsverlust von 450 000 Franken.
Nach Verrechnung mit den wiedereingebrachten Abschreibungen von 300000 Franken resultiert noch ein Verlust von 150000 Franken. Gemäss neuem Steuergesetz kann nun dieser verbleibende Verlust vom separat steuerbaren Grundstückgewinn von 200000 Franken in Abzug gebracht werden; demzufolge unterliegen nur noch 50000 Franken der Grundstückgewinnsteuer.
Fazit
Die Gesetzesänderung läuft zwar der Steuersystematik der Grundstückgewinnsteuer als eigentliche Objektsteuer zuwider, ist jedoch im Interesse der Steuerpflichtigen zu begrüssen. Unternehmen, welche in einer Verlustphase gezwungen sind, Betriebsliegenschaften zu verkaufen, können somit die Steuerlast reduzieren. Dementsprechend bleibt der finanzielle Handlungsspielraum für eine erfolgreiche Restrukturierung der Unternehmung in einem grösseren Umfang gewahrt.