Garten gehört nicht überall zum Gebäude

Ob Kosten für den Gartenunterhalt abzugsfähig sind, hängt vom Kanton ab.

aus Standpunkt 09/2012

Nachdem die lauen Sommerabende, in denen der Garten mit all seinen Vorzügen genossen werden konnte, der Vergangenheit angehören, fallen nun im Herbst allenfalls Unterhalts­arbeiten an, die noch vor dem Jahresende vorgenommen werden sollen. Wie jeder Liegenschafts­besitzer weiss, können mit Unter­haltskosten Steuern gespart werden, jedoch ist bei diesem Grundsatz Vorsicht geboten, wenn es um den Gartenunterhalt geht.

Wert erhaltend oder vermehrend?

So werden Unterhaltskosten für ein Schwimmbad im eigenen Garten von Kanton zu Kanton steuerlich sehr unterschiedlich behandelt. Zwei Fak­ toren spielen dabei eine Rolle: Einer­ seits ist zwischen Wert erhaltenden und Wert vermehrenden Unterhalts­kosten zu unterscheiden, andererseits ist die kantonal unterschiedliche Berechnungsweise des Eigenmiet­wertes massgebend. Steuerrechtlich betrachtet stellen Ausgaben für den Liegenschafts­ unterhalt sogenannte Gewinnungs­kosten dar. Diese fallen an, bevor aus der Liegenschaft ein steuerbares Einkommen erzielt werden kann. Sie sind deshalb auch zum Abzug berechtigt.
Allerdings sind beim Liegenschafts­ unterhalt nur Wert erhaltende Unter­haltskosten steuerlich abzugsfähig, nicht aber Wert vermehrende. Die Ab­grenzung zwischen Wert erhaltenden und Wert vermehrenden Kosten ist schwierig, weshalb die meisten Kantone umfassende Merkblätter zum Thema Liegenschaftsunterhalt publiziert haben.
Den Gewinnungskosten oder dem Liegenschaftsunterhalt steht das ent­sprechende steuerbare Einkommen gegenüber. Bei vermieteten Liegen­schaften sind dies die erzielten Miet­zinseinnahmen, bei selbstbewohnten Liegenschaften ist es der Eigenmiet­wert.
Letzteren verwendet die Steuer­verwaltung als Ersatzwert für die ent­gangenen Mietzinseinnahmen. Wie diese fiktiven Einnahmen berechnet werden, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt.

Schwimmbäder gehören dazu

Von der entsprechenden Berech­nungsbasis hängt es auch ab, ob Gartenunterhaltskosten abzugsfähig sind oder nicht. Zu den Gartenunter­ haltskosten zählt dabei auch die Wartung von Schwimmbädern und anderen Einrichtungen.
Während beispielsweise der Kanton Basel-­Landschaft den Eigenmietwert nur auf der Basis der Gebäude­substanz errechnet, werden beim Bund sowie in den meisten anderen Kantonen – so auch in Basel­-Stadt, Aargau und Solothurn – die Land­werte sowie allfällige Schwimmbäder mitberücksichtigt.
Für die Steuererklärung ergibt sich daraus folgende Faustregel: Werden bei der Festsetzung des Eigenmiet­wertes der Garten und die dazu­ gehörigen Einrichtungen hinzu­ gezählt, können auch die dafür auf­ gebrachten Unterhaltskosten von den Steuern abgezogen werden.
Diese Faustregel gilt, wenn die Liegenschaft vom Steuerpflichtigen selbst genutzt wird. Vermietet er die Liegenschaft, kann er ohnehin sämt­liche Wert erhaltenden Unterhalts­kosten, die mit der Erzielung der Mietzinseinnahmen in Zusammen­hang stehen, vom steuerbaren Ein­kommen abziehen. Dazu gehören explizit auch die Kosten für den Gartenunterhalt.

Fazit

Liegenschaftsbesitzer werden in jedem Fall mit kantonal unterschied­lichen Regelungen konfrontiert. Es empfiehlt sich, genau abzuklären, ob Gartenunterhaltskosten oder Auf­ wendungen für Schwimmbäder und andere Garteneinrichtungen abzugs­fähig sind.

Autor

Gilbert Hammel
Mitglied des Verwaltungsrates, Partner
dipl. Treuhandexperte
dipl. Bankfachexperte
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