Das Kapitaleinlageprinzip

Längst fällige Korrektur im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II vorgenommen.

aus TRETOR Newsletter Ausgabe Dezember 2/2010

Die USTR II hat zum Ziel, Substanz zehrende Steuern abzubauen; das Kapitaleinlageprinzip folgt diesem Grundsatz und ermöglicht Inhabern von Beteiligungsrechten, in der Vergangenheit geleistete Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse nun einkommenssteuerfrei beziehen zu können.

Inkrafttreten und gesetzliche Grundlagen

Das Kapitaleinlageprinzip tritt auf Bundesebene per 1. Januar 2011 in Kraft und ist im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie im Verrechnungssteuergesetz (VstG) geregelt.

Grundsatz und Definition

Bis heute werden beim Bund und bei einem Grossteil aller Kantone Vermögenserträge aus dem Privatvermögen nach dem Nennwertprinzip besteuert. Dieses besagt, dass jede Ausschüttung aus Beteiligungen, die nicht eine Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital ist, beim Aktionär oder Gesellschafter als Einkommen besteuert wird.
Das Kapitaleinlageprinzip behandelt neu Rückzahlungen von Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse, die nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, gleich wie eine steuerfreie Rückzahlung von Grund- und Stammkapital. Folgende Punkte sind Vorraussetzung, damit eine einkommenssteuerfreie Auszahlung erfolgen kann:

Das Kapitaleinlageprinzip behandelt neu Rückzahlungen von Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse gleich wie eine steuerfreie Rückzahlung von Grund- und Stammkapital.

Nachfolgend die Grundsätze zur Deklaration gemäss Entwurf des Kreisschreibens zum Kapitaleinlageprinzip, Version 7.0 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV.

Ausweis in der Jahresrechnung und Deklaration bei der ESTV

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verlangt einen gesonderten Ausweis der vorstehend aufgeführten Kapitaleinlagen in der Jahresrechnung und deren Deklaration in der Steuererklärung.
Für die Verrechnungssteuer muss erstmalig eine detaillierte Auflistung der Reserven mittels speziell zur Verfügung gestellter Excel-Vorlage der ESTV eingereicht und belegt werden.
In den nachfolgenden Jahren ist der Geschäftsbericht oder die unterzeichnete Jahresrechnung innert 30 Tagen nach deren Genehmigung unaufgefordert der ESTV einzureichen. Jede Veränderung des Spezialkontos «Reserven aus Kapitaleinlagen» infolge Einlage oder Bezug ist mittels Formular 170 innert 30 Tagen nach Beschluss, jedoch spätestens 30 Tage nach effektiver Einlage bzw. Bezug, zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch während der Übergangsfrist, während der die Erstdeklaration zu erfolgen hat.

Vorgesehene Fristen bei Erstdeklaration

Für Kapitaleinlagen, die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2011 geleistet wurden, sieht der Entwurf des Kreisschreibens vor, dass diese spätestens in der handelsrechtlichen Eingangsbilanz des Geschäftsjahres ausgewiesen werden können, das nach dem 31. Dezember 2010 endet. Für die Verrechnungssteuer ist eine Meldefrist bis spätestens 30. Juni 2011 vorgesehen.
Die ESTV hat inzwischen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens Ende August eine Verlängerung der Fristen verlauten lassen, wonach die offenen Kapitaleinlagen spätestens in der Schlussbilanz per 31. Dezember 2011 auszuweisen sind. Für die Verrechnungssteuer ist davon auszugehen, dass die Meldefrist bis 30. Juni 2012 verlängert wird.

Bestätigung der eidgenössischen Steuerverwaltung

Die ESTV überprüft die eingereichten Unterlagen nach deren Richtigkeit und teilt dem Unternehmen den definitiven Bestand an Kapitaleinlagen mit. Bei verspäteter Offenlegung bzw. Deklaration werden die Kapitaleinlagen steuerlich nicht mehr anerkannt!

Handlungsbedarf bei den Unternehmen im kommenden Jahr

Die vorgesehene Lockerung der Fristen zur Offenlegung bzw. Erstdeklaration der in der Vergangenheit geleisteten Kapitaleinlagen ermöglicht es den Unternehmen, im Jahr 2011 die erforderlichen Daten sorgfältig aufzubereiten. Sämtliche Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sind von der Gesetzesänderung betroffen.

Bei verspäteter Offenlegung bzw. Deklaration werden die Kapitaleinlagen steuerlich nicht mehr anerkannt!

In der Vergangenheit durchgeführte Umstrukturierungen (z.B. Fusionen oder Spaltungen) oder früher erfolgte Veränderungen in der Eigenkapitalstruktur können künftig zu Steuerersparnissen führen. Zudem wird der Bestand an Reserven aus Kapitaleinlagen in Zukunft ein steuerlicher Bestandteil innerhalb der Unternehmensbewertung sein.
Wir empfehlen, bei vorgesehenen Dividendenausschüttungen, Umstrukturierungen oder im Falle einer Verlustsituation den Sachverhalt detailliert zu prüfen. Gerne nehmen wir diese Aufgabe entgegen und bieten Ihnen eine kompetente und umfassende Beratung an.

Die Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne qualifizierter Beteiligungen im kantonalen Vergleich

Werden Beteiligungen von mehr als 10% an einem Unternehmen gehalten, so verlangt die USTR II beim Bund eine Milderung der Doppelsteuerbelastung.Bei einer Gewinnausschüttung soll die auf der Dividende anfallende Einkommenssteuer bei den Aktionären und Gesellschaftern verringert werden.
Ab 1. Januar 2009 werden Dividenden beim Bund nach der Teilsteuermethode nur noch im Umfang von 60%als Einkommen besteuert. Im Kanton Basel-Landschaft und im Kanton Solothurn werden seit 1. Januar 2008 Dividenden lediglich zum halben Steuersatz besteuert, der Kanton Aargau hat dieses so genannte Teilsatzverfahren bereits im Jahr 2007 eingeführt (Reduktion Steuersatz auf 40%).

Teilbesteuerung von Dividenden neu im Kanton Basel-Stadt ab 2011

Ab 1. Januar 2011 wird nun auch der Kanton BaselStadt eine Milderung der Doppelsteuerbelastung gewähren, indem Dividenden nur noch im Umfang von 50% besteuert werden. Es kommt wie beim Bund die Teilsteuermethode zur Anwendung.

Methodenwechsel im Kanton Solothurn

Der Kanton Solothurn wird ab 1. Januar 2011 den Wechsel vom bisher angewendeten Teilsatzverfahren zur Teilsteuermethode vollziehen, wobei neu nur noch 60% des Ertrages aus qualifizierter Beteiligung zu besteuern sind.

Autor

Martin Dettwiler
Mitglied der Geschäftsleitung, Mitglied des Verwaltungsrates, Partner
dipl. Steuerexperte
dipl. Betriebsökonom FH
zugelassener Revisionsexperte
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